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Die Satzung

Die Satzung des „Fantasy Club e.V.“

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen FANTASY CLUB e.V. (a).

(2)  Er hat seinen Sitz in Darmstadt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3)  Das Geschäftsjahr beginnt regelmäßig mit dem 01.07. und endet mit dem 30.06. des darauffolgenden Jahres (c).

§ 2  Zweck des Vereins

(1)  Der Zweck des Vereins ist

      1.  die Berufsbildung,

      2.  die Förderung von Kunst und Literatur und

      3.  die Förderung des Gedankens der Völkerverständigung.

(2)  Der Vereinszweck wird verwirklicht       durch

      1.  die Herausgabe von Publikationen phantastischen Inhalts, insbesondere durch die Auseinandersetzung mit fremden Kulturen und Mythologien,

      2.  die Herausgabe von phantastischen Spielen und

      3.  die Unterstützung und Förderung von Veranstaltungen zur Pflege der phantastischen Literatur.

§ 3  Finanzen

(1)  Der Verein erstrebt keine Gewinne. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Vereinsmittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre im Rahmen der mitgliedschaftlichen Verpflichtungen ausgeübte Tätigkeit keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen.

(2)  Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Spenden oder Zuschüsse, welche dem Verein von privater oder öffentlicher Seite zugeführt werden, sind ausschließlich für die unter § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden.

(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(5)  Der Verein ist selbständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person (c). Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über welchen der Vorstand oder ein vom Vorstand berufener Arbeitssausschuss entscheidet. Bei eventueller Nichtaufnahme brauchen Gründe hierzu nicht bekanntgegeben zu werden. Über Beschwerden gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung (c).

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Der Beitrag ist jedoch bis Ende des Geschäftsjahres zu leisten.

(2)  Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins verstößt oder den Verein bewusst schädigt oder durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit eine Schädigung des Vereins herbeiführt, kann auf Antrag durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über Beschwerden gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung (d).

(3)  Mitglieder, welche nach Ablauf des 1. Quartals des Geschäftsjahres mit dem Beitrag rückständig sind, werden ausgeschlossen.

(4)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (c).

§ 6  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand bestimmt. Die Beitragserhebung regelt die Beitragssatzung, die mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. (f)

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

      1.  der Vorstand,

      2.  die Mitgliederversammlung.

§ 8  Der Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

(3)  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Der Schatzmeister vertritt den Verein in allen Kassenangelegenheiten (b).

(4)  Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. In ungeraden Kalenderjahren werden neu gewählt: der 1. Vorsitzende, der Schriftführer sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder. In geraden Kalenderjahren werden neu gewählt: der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister sowie ein weiteres Vorstandsmitglied. (e) Sie bleiben so lange im Amt, bis sie von der Mitgliederversammlung abberufen werden oder diese eine Neuwahl vorgenommen hat. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter können jederzeit niedergelegt werden. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.

§ 9  Beschlussfassung des Vorstandes

(1)  Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen zusammengerufen. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(2)  Die Aufgabengebiete des Vorstands sowie dessen Tätigkeiten, Rechte und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende:

      1.  Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Rechenschaftsberichtes für das zurückliegende Geschäftsjahr;

      2.  Genehmigung des vom 1. Vorsitzenden aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;

      3.  Entlastung des Vorstandes;

      4.  Beschlussfassung über Anträge;

      5.  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;

      6.  Wahl der Vorstandsmitglieder;

      7.  Entgegennahme des Berichtes der  Kassenprüfer;

      8.  Neuwahl der Kassenprüfer.

(3)  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

(4)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen (c).

      Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

      Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

      Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch die absolute Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

      Abstimmungen und Wahlen finden geheim statt, wenn mindestens zehn Mitglieder einem Geschäftsordnungsantrag auf geheime Abstimmung zustimmen (d).

(5)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter oder Protokollanten zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters oder Protokollanten, eine Anwesenheitsliste, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen vier Monaten bekanntzugeben.

(6)  Jedes Mitglied kann bis spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(7)  Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer. Diese haben jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres die gesamte Rechnungsführung sachlich und rechnerisch zu prüfen und nach ihrem Amtsjahr der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Außerordentliche

      Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Berufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zwei Monate vorher.

§ 12 Auflösung des Vereines

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung, einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2)  Mit Beschluss der Mitgliederversammlung oder bei Unterschreiten der Mitgliederzahl 6 wird der Verein aufgelöst. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung, Kunst und Literatur und der Völkerverständigung.

(a) geändert mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 01.05.1993, Der Name hatte ursprünglich lauten sollen Europäischer Fantasy Club e.V. – dies wurde jedoch vom Amtsgericht Darmstadt abgelehnt.

(b) geändert mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 04.08.1994

(c) geändert mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 12.08.1995

(d) geändert mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 10.08.1996

(e) geändert mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 08.08.1998

(f) geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.8.2023

Das offizielle Mitteilungsorgan des FC e.V.s ist die Vereinspublikation FOLLOW: Veröffentlichungen an anderer Stelle sind nicht verbindlich, dennoch bemühen wir uns um Vollständigkeit.

Die Satzung wurde der Neuen Rechtschreibung angepasst.